Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Jobcenter zukünftig Ihre Formulare, mit welchen sie Einkünfte von ALG 2 Beziehern bei Arbeitgebern abfragen, präziser und somit arbeitgeberfreundlicher gestalten, um damit die Arbeitgeber vor Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen durch die Sozialversicherungsträger besser zu schützen. Auf den Formularen muss für den Arbeitgeber erkenntlich sein, ob die beschäftigte Person sozialversicherungspflichtig wird, oder nicht.
Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs z.B.daraufhin,
ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen
(§ 52 SGB II 2. Absatz)
Aufgrund des benannten Datenabgleichs müssen Arbeitgeber den Jobcentern Auskunft nach § 57 SBG II geben.
Auf den durch die Jobcenter verschickten Formularen wird lediglich die beschäftige Person benannt. Es geht jedoch nicht aus den Formularen hervor , ob die beschäftigte Person, der Leistungsbezieher ist, oder lediglich ein Mitglied einer ALG2 Bedarfsgemeinschaft. Diese Information wäre allerdings für den Arbeitgeber wichtig , um die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten beurteilen zu können. Gerade bei kurzfristigen Beschäftigungen, welche eine Untergruppe der geringfügigen Beschäftigungen bilden, spielt diese Information in der Beurteilung der Versicherungspflicht eine Rolle.
Es kann und darf nicht im Interesse der Bundesregierung sein, dass Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge erst verspätet (z.B. bei einer Betriebsprüfung) abführen können, weil Ihnen die Informationen durch die Behörden fehlen.
@ata79, leider haben sie die petion nicht verstanden. wenn ich z.b. komparsen abrechne, welche 3 oder 4 stunden gearbeitet haben und 55 euro bezahlt bekommen, ist das dann schlecht bezahlt ? wenn ich eine aushilfe geringfügig beschäftigte mit 10 euro p...
Herr Kessler, Sie haben da gleich zwei Möglichkeiten:
1.) Sie bezahlen Ihre Mitarbeiter anständig, so dass sie von ihrer Arbeit auch leben können und nicht mehr auf ALG II angewiesen sind.
oder
2.) Sie setzen sich für ein ([niedriges,] bedingungsloses)...
@countdown.
es hat nichts damit zu tun, ob jemand über 400 euro verdient, was dann als sozialversicherungspflichtiger midijob anzusehen ist.
praxis beispiel. herr a bezieht hartz 4, frau a ist bei ihm in der bedarfsgemeinschaft und nimmt z.b. eine kur...
Wenn jemand über 400,- Euro eingestellt wird, ist es doch klar, dass Sozialabgaben getätigt werden müssen. Gibt es etwa höhere Beiträge zu zahlen, wenn jemand in Hartz4-Gemeinschaft lebt?
dito.
Es wäre zwar gut, wenn der Bundestag auch mal das tun würde wofür er bezahlt wird, nämlich das Leben der Bürger zu vereinfachen, aber die Zuständigkeit liegt hierbei bei der Agentur für Arbeit. Aber die tut leider erst etwas, wenn die Politik kla...
In meinen Augen ist das der völlig falsche Ansprechpartner. Die Bundesregierung muss sich um die gesetzlichen Belange aller Bürger kümmern, nicht um die individuelle Formulargestaltung einzelner Ämter. Wenn überhaupt wäre dafür lediglich die amtierende...
Beantrage hat die Durchführung des Einstufungsverfahrens bereits bei Einstellung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse.
dies ist leider bei kurzfristigen beschäftigungen, welche de iure auf einen tag begrenzt sind, nicht möglich.
@nutzer150299 Gemäß § 28 h (2) SGB IV obliegt es der Einzugsstelle ( = Krankenkasse ) die SV-Pflicht festzustellen. Ob der AN ALG-II Empfänger oder ein kleines grünes Männchen vom Mars ist, hat die Einzugsstelle von Amts wegen zu ermitteln. Deren Probl...
@nutzer150299 die krankenkassen berufen sich auf den datenschutz und geben keinem arbeitgeber eine auskunft darüber, ob eine person der leistungebezieher ist oder nicht und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.
Eine Lösung wäre nur wie von Nutzer 176...
OK
aber ich denke, dass die Beantwortung der Frage 1 für diese Petition entscheidend ist:
nur wenn es für die Unterscheidung der Abführung von Sozialabgaben zwischen ALG-II Beziehern und Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft einen wirklich zwingenden G...
zu 1) zu dieser Frage gibt es leider weder von der Bundesagentur , noch von den kommunalen Jobcentern eine rechtsverbindliche Auskunft
zu 2 ) Anfragen der Jobcenter kommen erst dann, wenn der AN den Leistungsbezug dem AG verschweigt, oder den Zuverdien...
aus mangelnder Kenntnis auf diesem Gebiet heraus zwei Fragen zur Aufklärung:
1) warum wird hinsichtlich der Abführung von Sozialabgaben zwischen ALG-II Beziehern und Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft unterschieden?
2) kann der AG dies nicht auch ga...