Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...daß die §§ 127 -135 im Baugesetzbuch dahingehend zu ändern sind, daß Kosten für Herstellung und Erneuerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nicht an die Anlieger weiterberechnet werden, sondern daß sie über eine regelmäßige jährliche Umlage von allen Eigentümern erschlossener Grundstücke der Gemeinde getragen werden.
Straßen, Wege und Plätze, über die Grundstücke erschlossen werden, halten nicht ewig. Irgendwann kommt der Tag, an dem die Verkehrswege verbessert, umgebaut oder erneuert werden müssen. Dann stellt sich die Frage: Wer bezahlt diese Baumaßnahmen.
Die Städte und Gemeinden verweisen auf das Gesetz. Umbau- oder Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen werden von denjenigen Grundstückseigentümern bezahlt, deren Grundstücke an die Straße angrenzen. Das ist der Grundsatz des Straßenausbaubeitragsrechts.
Weder der Zeitpunkt von fällig werdenden Anliegergebühren noch deren Höhe sind vorhersehbar und stellen für die Betroffenen immer eine Härte dar. Für Haus- und Grundstückseigentümer mit niedrigen Einkommen wie beispielsweise Rentner kann das bedeuten, daß sie ihr Haus aufgeben müssen. Darüber hinaus haben die Betroffenen so gut wie kein Mitspracherecht über Zeitpunkt und Ausmaß der Maßnahme. Dazu kommt, daß sie einen Gegenstand bezahlen müssen, der ihnen gar nicht gehört, über den sie also im Nachhinein keinerlei Verfügungsrecht haben.
Der Ärger der Betroffenen belastet regelmäßig das Verhältnis zwischen Bürgern und Verwaltung und mündet in vielen Fällen in gerichtliche Verfahren.
So ist die Umlagepraxis für Erschließung, Straßenausbau und Erneuerung für alle Beteiligten ein ständiges Ärgernis.
Straßen, Wege und Plätze sind – wie andere öffentliche Einrichtungen auch - als allgemein verfügbare Infrastruktur einer Gemeinde zu sehen und sind von den Bürgern gemeinschaftlich zu tragen. Die Kosten dafür sollten entweder aus Steuermitteln bezahlt werden oder von allen Grundstückseigentümern einer Gemeinde über feste kalkulierbare Jahresbeiträge getragen werden.
>Die gesetzliche Legitimation, hierfür die Anlieger zu veranlagen, findet sich in den Kommunalabgabengesetzen der Länder (in Nds. z.B. im § 6 NKAG) und eben nicht im BauGB.
Sinn oder Unsinn der Petition hin oder her, sie ist beim Bundestag einfach fals...
Zitat:
"Man sollte die Gemeinden und Städte hier an die Kandarre nehmen und sie auf Ihre Pflichten hinweisen. So sind die Gemeinden und Städte verpflichtet die allgemeinen Reparaturen und Instandhaltungen aus eigener Tasche zu bezahlen. Erst wenn die Straße z...
Moin,
das ganze ist meiner Meinung nach B*****sinn.
Man sollte die Gemeinden und Städte hier an die Kandarre nehmen und sie auf Ihre Pflichten hinweisen. So sind die Gemeinden und Städte verpflichtet die allgemeinen Reparaturen und Instandhaltungen aus...
Die Idee ist vom Grundsatz her sehr sinnvoll.
So könnte man zunächst den beitragspflichtigen Aufwand ermitteln. Diesen Aufwand verteilt man nach Maßgabe eines Verteilerschlüssels auf die betroffenen Grundstücke (Grad und Maß der baulichen oder sonstige...
Hmmm - diesen Vorschlag halte ich für ziemlich gut .... im Detail noch zu präzisieren, aber vom Gedanken her top.
Es müssten auch keine Konten geführt werden. Jeder Eigentümer liegt an x Metern Straße. Die Stadt hat (über alle Eigentümer summiert) y Me...
Die Kritik an der Sache finde ich notwendig und wichtig, allerdings kann ich mich dem Lösungsvorschlag nicht anschließen. Wenn ich prozentual innerhalb von beispielsweise 50 Jahren anteilig für alle Straßen einer Gemeinde aufkomme, komme ich dann wirkl...