Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kinderbetreuungskosten von Selbständigen steuerlich in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.
In aller Regel können Selbständige, insbesondere dann, wenn sie alleinerziehend sind, keine Elternzeit nehmen, da ansonsten die berufliche Existenz gefährdet wird. Der Verzicht auf Elternzeit und damit auch der Verzicht auf Elterngeld entlastet den Staat um das Elterngeld. Darüber hinaus zahlt der/die Selbständige auf das weiterhin erzielte Einkommen fortgesetzt Steuern und entlastet damit den Staat in einem weiteren Punkt. Die Beschäftigung einer Betreuungsperson für das Kind oder die Kinder in Vollzeit oder Teilzeit schafft einen zusätzlichen Arbeitsplatz. Dies führt in einem dritten Punkt zur Entlastung des Staates. Die Fortführung der beruflichen Tätigkeit trägt nicht zuletzt ggf. dazu bei, dass die ggf. existierenden Arbeitsplätze der Mitarbeiter eines/r Selbständigen/Freiberuflers/in erhalten bleiben. Auch dieser vierte Aspekt dient dem Staat.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist nicht nachvollziehbar, warum Kinderbetreuungskosten nicht in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden können. In aller Regel liegen selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung der Betreuungsperson die einkommensmindernd zu berücksichtigenden Beträge nicht höher als das anderenfalls in Anspruch zu nehmende Elterngeld. Die Auswirkung auf die Einkommensteuer liegt daher maximal bei der Hälfte des Elterngeldes; der Staat hätte bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit und vollständiger Berücksichtigung der Betreuungskosten als Aufwand eine noch immer rd. 50% geringere Belastung als bei Zahlung des Elterngeldes. Die weiteren o.g. Aspekte führen zu zusätzlichen Vorteilen für den Staat.
Die gegenwärtige Regelung begünstigt darüber hinaus Umgehungshandlungen. So wirkt es sich in aller Regel für den/die Selbständige(n) steuerlich bedeutend günstiger aus, wenn beispielsweise ein Kindermädchen, dass für 2000 Euro brutto Vollzeit die Kinderbetreuung übernehmen soll, nur als geringfügig Beschäftigte mit 400 Euro Einkommen privat für die Kinderbetreuung eingestellt wird, daneben aber ein weiterer Vertrag z.B. über Büroarbeiten mit einem Bruttogehalt von 1600 Euro mit dem Unternehmen des/der Selbständigen geschlossen wird. Mit den Kinderbetreuungskosten wird der Maximalbetrag für die Kinderbetreung ausgeschöpft, das - deutlich höhere - darüber hinaus gehende Gehalt wirkt sich über das Unternehmen des/der Selbständigen in voller Höhe gewinnmindernd als Aufwand aus.
Eine entsprechende Gesetzesänderung würde daher zusätzliche Arbeitsplätze in der Kinderbetreuung schaffen, den Fortbestand von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern, zu steuerlichen Mehreinnahmen führen und Umgehungshandlungen vermeiden helfen.
unsinnige forderung, wenn schon, dann für alle.
der einwand selbständige zahlen umsatzsteuer;
dafür können sie ihre mehrwertsteuer auch als vorsteuer absetzen und der arbeitnehmer ist zuletzt der dumme.


Keine Mitzeichnung! Selbständige sind nicht "gleicher" als Unselbständige! 
... Interessant wäre zu erfahren, ob die in der Petition angeführte "Splittung" des Einkommens tatsächlich "durchgeht", sprich 400 € geringfügig und 1.600 € als Volltime bei...
1) eine Ungleichbehandlung von Selbständigen und abhängig Beschäftigten lehne ich ebenfalls ab, eine erweiterte steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten bei ALLEN hingegen ist durchaus erwägenswert
2) hinsichtlich der hier in der Petition erw...
Volle Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten für alle Einkommensteuerpflichtigen - hätte ich sofort unterschrieben.
Aber nur für Selbständige? Was soll das?
Keine Mitzeichnung!
Die Petition verfolgt verfassungswidrige Ziele.
Eine Ungleichbehandlung zwischen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten ist nicht zulässig. Allein der Fakt, dass Selbstständige Elternzeit wenig nutzen ist kein Argument, weil es an einen faktischen ...
Bevor solch eine Petition mitgezeichnet wird, sollte vorher einmal das Grundgesetz gelesen werden und/oder die Auswirkung dieser Petition, d.h. eine Grundgesetzänderung, dargestellt werden.
- Auswirkungen auch bei anderen Berufsgruppen
- Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder
- Erweiterung für andere haushaltsnahe Tätigkeiten