Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
der Kanzlerin scheint nicht bewußt zu sein, WAS sie damit anrichtet!
Rita Weinberg
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin fordert, keine Arbeitslosengeld II-Empfänger als Pfleger einzusetzen,
ausländische Pflegekräfte zu reduzieren, um deutschen Arbeitswilligen den Vorrang
zu lassen, und mehr Transparenz seitens der Pflegeeinrichtungen bezüglich
Personalschlüssel und tatsächlich eingesetzten Pflegekräften zu schaffen.
Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, dass unmotivierte
Pflegekräfte für die Hilfebedürftigen eine Zumutung seien. Arbeitslosengeld IIEmpfänger und ausländische Kräfte blockierten Arbeitsplätze. Überdies werde eine
konstante Unterbesetzung offenbar bewusst ignoriert.
Die Eingabe wurde
als
öffentliche Petition
auf
der
Internetseite
des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 614 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 60 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss
des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage und führt weiter aus, dass die
Bundesregierung bei allen Ausbildungen oder Qualifizierungen Wert darauf lege,
dass Menschen eine Pflege bekommen, die medizinisch und pflegerisch notwendig
ist. Auch die Freizeitgestaltung und das Gefühl, umsorgt zu sein, seien für
Pflegebedürftige wichtig. Hier könnten Pflegehelfer und Alltagsbegleiter viel
Unterstützung leisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Petentin eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Derzeit sind in Deutschland rund 2,1 Millionen Menschen pflegebedürftig. Bis 2030
werden nach Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes 3,4 Millionen
Menschen pflegebedürftig sein. Mit der Zahl der Pflegebedürftigen steigt
in
Deutschland auch der Bedarf an Pflegerinnen und Pflegern erheblich.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt Weiterbildungen zu staatlich geprüften
Altenpflegern. Arbeitslose, die diese Ausbildung absolvieren, müssen die gleichen
Anforderungen wie alle anderen Altenpfleger erfüllen. Sie bestehen die gleichen
Prüfungen und sind danach genauso qualifiziert. Der Beruf ist bundesweit einheitlich
geregelt. Zur Sicherstellung dieser dringend benötigten Fachkräfte hat die BA alleine
im Jahr 2009 über 6.900 neue Eintritte in diese dreijährige Ausbildungen gefördert dabei mit fast 3.000 Teilnehmern natürlich auch Personen, die Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen.
Weiterhin fördert die BA Weiterbildungen zu Altenpflegehelfern und Alltagsbegleitern
in der Demenzpflege. Altenpflegehelfer helfen den Altenpflegern dabei, ältere
Menschen zu betreuen. Sie unterstützen die Senioren zum Beispiel bei der
Körperpflege oder organisieren Spielnachmittage. Verwaltung, Pflegeplanung und
medizinische Betreuung übernehmen vor allem die Altenpfleger. Die Ausbildung von
Altenpflegehelfern dauert in der Regel ein Jahr, in manchen Bundesländern zwei
Jahre. Arbeitslose, die schon in der Pflege vorgebildet sind, können Alltagsbegleiter
in der Demenzpflege werden. Der Kurs dauert
rund 100 Stunden. Die
Alltagsbegleiter übernehmen keine pflegerischen Aufgaben, sondern helfen den
Patienten in ihrem Alltag.
Auch geringqualifizierte Pflegekräfte, die schon in Altenpflegeeinrichtungen arbeiten,
haben die Möglichkeit, sich weiterzubilden. Mit dem Programm „WeGebAU“
(Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer
in
Unternehmen) können sie sich zu Altenpflegehelfern und teilweise zu Altenpflegern
ausbilden lassen.
Für die Zuwanderung von Arbeitskräften aus dem Ausland verfügt Deutschland
- auch im Pflegebereich - über ein Instrumentarium, um engpass- und
arbeitsplatzbezogen flexibel auf den Bedarf an Pflegekräften reagieren zu können.
Vom Arbeitsmarkt der Europäischen Union können Pflegefachkräfte von den
Arbeitgebern selbst angeworben werden. Dies gilt auch für Pflegefachkräfte aus den
neuen EU-Mitgliedstaaten, denen schon während der Übergangsregelungen für die
Arbeitnehmerfreizügigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden kann, wenn keine
inländischen Arbeitssuchenden für die Beschäftigung gewonnen werden können und
die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Beschäftigter entsprechen.
Pflegefachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union können nur im
Rahmen von Vermittlungsabsprachen zwischen der BA und der Arbeitsverwaltung
des Herkunftslandes zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Eine solche
Vermittlungsabsprache
derzeit mit Kroatien. Der Abschluss der
es
gibt
Vermittlungsabsprachen soll sicherstellen, dass die Pflegekräfte nicht entgegen den
Interessen der Herkunftsstaaten abgeworben werden. Die Regelung des § 30
Beschäftigungsverordnung sieht darüber hinaus als weitere Voraussetzung für die
Zulassung dieser Pflegefachkräfte vor, dass sie über einen mit den deutschen
berufsrechtlichen
sowie
Ausbildungsstand
gleichwertigen
Anforderungen
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Im Zuge der zunehmenden Alterung der Gesellschaft ist mit einem weiteren Anstieg
der Pflegebedürftigen
zu
rechnen. Vorrangiges Ziel
zur Deckung
des
Arbeitskräftebedarfs ist jedoch zunächst die Gewinnung inländischer Pflegekräfte für
den Pflegesektor. Neues Potential, um den Bedarf an Pflegekräften zu decken,
eröffnet sich mit Eintritt der uneingeschränkten Freizügigkeit für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer aus den acht neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Damit entfällt die Arbeitserlaubnispflicht und die Vorrangprüfung für Pflegefachkräfte.
Außerdem können dann auch Pflegehelfer aus diesen Staaten uneingeschränkt eine
Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Vor weiteren Zugangserleichterungen für
die Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten bleibt abzuwarten, welche
Auswirkungen sich durch die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit auf den
Pflegearbeitsmarkt ergeben.
Am 1. August 2010 ist die erste Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche in
Kraft getreten. Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- auch diejenigen aus dem Ausland, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der
Grundpflege erbringen und in einem Pflegebetrieb beschäftigt sind. Mit dem
Pflegemindestlohn soll ein Lohndumping in diesem Bereich vermieden werden.
Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeld in Höhe von bis zu
500.000 Euro geahndet werden.
Hinsichtlich der Transparenz bezüglich des tatsächlich eingesetzten Personals ist
darauf hinzuweisen, dass nach § 84 Abs. 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
in den Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Leistungsträgern und den Trägern
der Einrichtungen insbesondere auch die von der Einrichtung für den voraussichtlich
zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung,
gegliedert nach Berufsgruppen, zu vereinbaren sind. Zwischen den Vertragsparteien
ist die geforderte Transparenz dadurch erreicht. Der Träger der Einrichtung ist
darüber hinaus verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die
Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen und hat durch geeignete
Maßnahmen zu gewährleisten, dass bei Personalengpässen oder -ausfällen die
Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen der
anderen Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich
nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt
und bestimmungsgemäß eingesetzt wird (§ 84 Abs. 6 SGB XI).
Zur Geltung der Arbeitsschutzbestimmungen
ist darauf
im Pflegebereich
hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz zwar
Bundesgesetze sind, die Überwachung der Bestimmungen jedoch Aufgabe der
Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer
ist. Soweit die Petition dahingehend
ausgelegt werden kann, dass sie sich gegen die Tätigkeit von Behörden in einzelnen
Bundesländern richtet,
ist der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
wegen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und
Ländern nicht zuständig. Die Behörden der Länder unterliegen der
jeweiligen
Landesaufsicht.
Der Ausschuss hält die in Bezug auf die Petition geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.