19.05.2012

petition24

Industrie - und Handelskammern: Freibetragsgrenze für Zwangsbeiträge

Status: abgestimmt Lief bis vor 54 Monate

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) zu ändern und die dort genannte Freibetragsgrenze für die Zwangsbeiträge zu erhöhen. Begründung: Die derzeitige Bemessungsgrundlage ist meines Erachtens nicht mehr zeitgemäß. Klein- und Einzelunternehmer stehen bei immer höheren und neuen Kosten, wie bspw. der Beitragspflicht zur IHK oder Beiträge zur PVK und stetig steigenden Fixkosten, wie bspw. Kosten für Energie und steigenden Steuersätzen (MwSt., Pändlerpauschale, Sparerfreibetrag?) zunehmend vor dem finanziellen Aus. Es bleibt der Schritt in eine neue Tätigkeit oder schlimmer, in die Arbeitslosigkeit.

Es wurde keine Begründung angegeben.

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Thomas Perke Kreditwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird eine gesetzliche Normierung zur Vergabe von Krediten im Pri-
vatkundenbereich gefordert, in der festgelegt wird, wie hoch unter Berücksichtigung
von Risikoklassen der Zinsaufschlag auf den Zinssatz der Europäischen Zentralbank
sein darf.
Zur Begründung seines Anliegens führt der Petent unter anderem aus, in der Ver-
gangenheit hätten die Banken keine Veranlassung gehabt, Kredite günstiger an den
Kunden weiterzugeben.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die Akte Bezug genom-
men.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 41 Mitzeichnungen und
fünf Diskussionsbeiträge eingegangen.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:
Seit der Aufhebung der staatlichen Zinsbindung im Jahre 1967 unterliegen die Kre-
ditinstitute bei der Festsetzung der Einlagen- und Kreditzinsen keinen besonderen
Vorschriften. Die Zinsgestaltung ist der freien Vereinbarung zwischen den Kreditinsti-
tuten und ihren Kunden überlassen und liegt damit im Verantwortungsbereich der
Unternehmenspolitik der einzelnen Institute.
Nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) machen
Kreditinstitute den Zinssatz vielfach von der jeweiligen Bonität der Kunden abhängig,
insbesondere im Konsumentenkreditbereich. Im Bereich der Baufinanzierungen gab
es bei Neuabschlüssen mit einem festen Zinssatz zeitweise sogar Zinssenkungen,
obwohl die Leitzinssätze unverändert blieben. Bei der Festsetzung der Zinsen bei
gekündigten Krediten gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 288 bzw. 497 Ab-
satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Verzugszins).
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss eine Zinsbindungsregelung,
wie sie der Petent fordert, nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitions-
verfahren abzuschließen.

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erstellt am 24.09.2007
lief bis 05.11.2007

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