Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Fahrzeugen, die mit Wechselkennzeichen zugelassen sind, nur ein Fahrzeug zur KFZ-Steuer herangezogen wird, und zwar das Fahrzeug mit dem höchsten Steuersatz, oder daß der Steuersatz aus dem Mittelwert der beiden Fahrzeugsteuern gebildet wird.
Die KFZ-Steuer sollte für alle Bürger in gleicher Art gelten. Werden jedoch bei zwei mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen beide Fahrzeuge besteuert, obwohl nur mit einem gefahren werden kann, so verstößt dies gegen den Gleichheitsgrundsatz.