Das im Bereich der Gesetzlichen Krankenkassen durchgeführte Gutachterverfahren (Psychotherapie-Richtlinien bzw. Psychotherapie-Vereinbarungen Primärkassen/EKV) soll in analoger Weise und damit verpflichtend im Bereich der Privaten Krankenkassen und der Beihilfe durchgeführt werden. Der unsachgemäße, rechtswidrige Umgang mit vertraulichen, höchst persönlichen und intimen Patientendaten bei den Privaten Krankenkassen und/oder der Beihilfe soll auf diese Weise verhindert werden.
Bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen wird von den behandelnden PsychotherapeutInnen ein Bericht angefertigt, der höchst persönliche Daten beinhaltet (u. a. zu aktuellen Beschwerden, Phantasien, Affekten/Gefühlen, Träumen; zum psychischen und körperlichen Befund, zur psychischen und sexuellen Entwicklung und zur Psychodynamik). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um so weiter, je näher personenbezogene Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen (Sphärentheorie). Im Rahmen einer Psychotherapie (einschl. probatorische Sitzungen) werden neben administrativen und medizinischen Daten regelmäßig persönliche Daten erhoben, die Ausdruck der innersten Sphäre der Persönlichkeit sind und keinen oder schwachen Sozialbezug aufweisen. Sie sind Teil des unantastbaren Kernbereichs des Persönlichkeitsrechts (BverfG 80, 367ff = NJW 1990, 563ff). Im Bereich der GKV ist das Gutachterverfahren in den PT-Richtlinien (Abschnitt F II und III) sowie in den PT-Vereinbarungen Primärkassen und EKV (jeweils §§ 11 und 12) geregelt. Die von der Krankenkasse beauftragten GutachterInnen erhalten die Berichte der PsychotherapeutInnen einschließlich weiterer Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag. Durch die Pseudonymisierung (Chiffre aus Anfangsbuchstabe des Familiennamens und Ziffern des Geburtstags) der Unterlagen ist eine Identifizierung der PatientInnen durch die GutachterInnen nicht (oder nur mit erheblichem Aufwand) möglich. Die Krankenkassen erhalten, abgesehen von den zur Bearbeitung notwendigen administrativen und medizinischen Daten (Versichertendaten, Diagnose/n), keine weiteren Informationen (vgl. § 12 Abs. 11 PT-Vereinbarungen Primärkassen und Kommentar PT-Richtlinien/Faber-Haarstrick 8. Aufl., 54 und 79ff). Im Bereich der Beihilfe und der Privatkassen werden die Berichte an die jeweils beauftragten GutachterInnen weitergeleitet – in aller Regel jedoch unter Angabe der Versicherungsnummer und des Namens der PatientInnen. Formaljuristisch ist dies durch eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht (§ 203 StGB bzw. BDSG) gedeckt. Die Patienten wissen allerdings in der Regel nicht, wer (nicht namentlich bekannte GutachterInnen, teils aber auch MitarbeiterInnen der Krankenkassen/Beihilfestellen!) was über sie erfährt. M. E. liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor, da die Kenntnis der Identität der PatientInnen zur Erfüllung der Begutachtung durch die GutachterInnen nicht erforderlich ist (Grundsatz der Zweckbestimmung, Datensparsamkeit, Verhältnismäßigkeit). Erforderlich ist daher die Einführung einer für alle Privatkassen/Beihilfestellen verpflichtenden Vorschrift zur Durchführung eines anonymisierten bzw. pseudonymisierten Gutachterverfahrens (Beihilfevorschriften, Versicherungsvertragsgesetz-VVG, Versicherungsaufsichtsgesetz-VAG, Allg. Versicherungsbedingungen-AVG).
Liebe KollegInnen, sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin sehr froh, dass sich Herr Thorwart die Mühe macht, sich um dieses leidige Thema zu kümmern. Auch ich bin der Meinung, dass das derzeitige Verfahren im Zusammenhang mit der Beantragung von Psycho...
Liebe KollegInnen, sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für die breite Zustimmung! Nachdem ich auch alle bayerischen Bundestagsabgeordneten (soweit sie über eine E-Mail-Adresse verfügen) angeschrieben habe, erhielt ich die Rückmeldung, daß A...
Ich bin sehr froh über diese IInitiative. Diese unterschiedliche Behandlung von "Staatsdienern" gegenüber gesetzlich Versicherten hat mich von Anfang an befremdet. Dass gerade im Beihilferecht keine Anonymisierung stattfand, obwohl die Beihilfestelle u...
Sehr geehrter Herr Thorwart,
Ihre Initiative und Petition unterstütze ich vollinhaltlich. Ich bin sehr befremdet, dass der Petitionsausschuss die Petition ohne weitere Begründung zurückgewiesen hat. Ebenso bin ich erstaunt, dass die Bundesdatenschutzbe...
Veränderungen wären hier schon seit Jahren dringend notwendig. Ich selbst sende bei der Beantragung einer Psychotherapie den Privatkassen verschlossene Umschläge "nur für den Gutachter" zu - weiß aber natürlich überhaupt nicht, ob sich die Mitarbeiter ...
Ich bin Jürgen Thorwart sehr dankbar, dass er so hartnäckig und geduldig in der Verfolgung dieser Angelegenheit ist, und ich finde es ziemlich skandalös, wie bisher mit der Petition umgegangen wurde! Ganz nebenbei bemerkt ist der hier angeprangerte Mis...
Ja, ich bin froh, dass sich Herr Thorwald die Mühe macht, diesen Misstand anzuzeigen....
Eine Petition ist immer mit viel Mühe verbunden....
Ich leide allgemein in unserem Gesundheitssystem darunter, dass Hierarchien gebildet werden...
dass das Gesu...
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Es genügt evtl. auch, dem Bundesbeauftragten für Datenschutz zu erklären, wie er seinen Job zu machen hat. Fakt ist, dass die Daten nicht ordnungsgem. behandelt werden, egal ob sich jemand beschwert oder nicht. Darauf hat er zu reagieren und nicht erst...
Wenn die Patienten und dem entsprechend die normale Bevölkerung keine Kenntniss der Problematik hat gehe ich auch durch diese Petition nicht von einer hinreichenden unterstützung aus. Auch ich kenne hier keine Zusammenhänge. Wenn also schon eine Petiti...
Ich habe mich in dieser Angelegenheit über die Jahre mehrfach an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz gewandt. Er hat sich der Problematik angenommen (vgl. u. a. 9. Tätigkeitsbericht) und für mein Anliegen eingesetzt – bisher ohne jeden Erfolg. S...