06.02.2012

petition24

Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Nichtzahlung bei Überschreitung des 63. Lebensjahres

Status: abgestimmt Lief bis vor 30 Monate

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...,
dass eine Witwen- Witwerrente nicht gezahlt wird, wenn der Ehemann oder die Ehefrau zum Zeitpunkt der Heirat das 63. Lebensjahr überschritten hat

Ich habe die Vermutung, dass dadurch erhebliche Rentenzahlungen eingespart werden könnten. Immer häufiger nimmt man wahr (nicht nur bei Politikern), dass
Rentner weit über das 63. Lebensjahr hinaus, gemessen am eigenen Alter, viel jüngeren
Partnern noch einen gesicherten Lebensabend verschaffen wollen. Dies halte ich für eine nicht angebrachte Belastung der Rentenkasse.

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Jörg U. Brösel Regelungen zur Hinterbliebenenrente

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.05.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird vorgeschlagen, eine Witwen- oder Witwerrente nur zu zahlen,
wenn die verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat noch nicht das
63. Lebensjahr vollendet haben.

Vermutlich könnten durch einen Ausschluss von Hinterbliebenenrenten erhebliche
Rentenzahlungen eingespart werden. Immer häufiger würden Rentner weit über das
63. Lebensjahr hinaus, gemessen am eigenen Alter, viel jüngeren Partnern noch
einen gesicherten Lebensabend verschaffen wollen. Dies bedeute eine nicht ange-
brachte Belastung der Rentenkasse.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen Mit-
zeichnungsfrist von 109 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 48 Diskus-
sionsbeiträgen geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens des Petenten lässt sich
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales wie folgt zusammenfassen:

Eheleute sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Zu den Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung gehören deshalb neben den Leistungen zur Teil-
habe als medizinische Rehabilitation oder am Arbeitsleben sowie den Altersrenten
und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch Renten wegen Todes an
Witwen, Witwer, Waisen und frühere Ehegatten von verstorbenen Versicherten. Den
Renten wegen Todes kommt nämlich grundsätzlich die Funktion zu, den Unterhalt,
zu dem der verstorbene Versicherte gegenüber seinen Hinterbliebenen zu leisten
verpflichtet war, auch weiterhin für die berechtigten Hinterbliebenen sicherzustellen.
Das Prinzip des Unterhaltsersatzes ist der konzeptionelle Leitgedanke für das Recht
der Renten wegen Todes.

Das Anliegen des Petenten, Witwen- oder Witwerrente nicht zu zahlen, wenn die
verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat bereits das 63. Lebensjahr
überschritten haben, wird der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten
nicht gerecht.

Das mögliche Ausnutzen der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten,
gegen das sich auch der Petent mit seinem Anliegen wendet, war mehrfach in der
politischen Diskussion. Dabei waren naheliegende Abgrenzungskriterien zu finden,
unter welchen Umständen die Versichertengemeinschaft der Rentenversicherten
nicht für den Unterhalt von Hinterbliebenen aufzukommen braucht. Allein auf das
Alter der Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, wie es der Pe-
tent vorschlägt, ist aufgrund der privaten Absichten und Motive, auf die eine Ehe-
schließung zurückzuführen sind und die sich einer Überprüfung durch den Renten-
versicherungsträger entziehen, nicht angebracht.

Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wurde letztlich geregelt, dass für Ehepaare,
die nach dem Jahr 2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach 1962
geboren sind, ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nur mög-
lich ist, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen
wurde. Dies ist zum Beispiel anzunehmen, wenn die Ehe bis zum Tod des oder der
Versicherten weniger als ein Jahr angedauert hat. Gegebenenfalls ist eine so ge-
nannte Versorgungsehe anzunehmen, deren vorwiegender Zweck darin bestand, die
Hinterbliebenversorgung für den überlebenden Partner zu sichern.
Soweit nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer-
tigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen An-
spruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, kann ein Anspruch auf Wit-
wenrente auch bei einer geringeren Ehedauer als einem Jahr gegeben sein. Die
Vermutung einer Versorgungsehe kann also widerlegt werden.

Mit dieser Regelung wurde nach Auffassung des Petitionsausschusses ein Weg ge-
funden, das bis zum Inkrafttreten des AVmG mögliche Ausnutzen der Unterhaltser-
satzfunktion der Hinterbliebenenrenten zu unterbinden. Darüber hinaus erhalten un-
ter 45-jährige erwerbsfähige Witwen und Witwer, die keine Kinder erziehen, nur noch
für längstens zwei Jahre eine so genannte Kleine Witwenrente in Höhe von 25 vom
Hundert der Versichertenrente. Zusätzlich wird auf die Renten wegen Todes eigenes
Einkommen angerechnet, so dass sich die Zahl der Missbrauchsfälle und ihre finan-
zielle Auswirkung für die gesetzliche Rentenversicherung in engen Grenzen halten
dürfte.

Einer weitergehenden Einschränkung der Ansprüche auf Witwen- beziehungsweise
Witwerrenten würde die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten über-
mäßig einschränken. Den Vorschlag des Petenten, Witwen- oder Witwerrenten nur
zu zahlen, wenn die verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat noch nicht
das 63. Lebensjahr vollendet haben, kann der Petitionsausschuss deshalb nicht un-
terstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Die letzten 20 Beiträge Alle Beiträge

Möglicherweise eingegangene Versorgungsehen sind hinzunehmen. Auch älteren Bürgern muss zugestanden werden, den Bund der Ehe auch später noch zu beschreiten. Dass sich die Umwelt immer wieder an großen Altersunterschieden stößt, mag zwar verständlich s...

Zitat von: NYStar am 07. Juli 2009, 23:08:19
Und was passiert mit denen, die im Alter noch heiraten und dadurch auf die Hinterbliebenenrente des ersten Partners verzichten? Meine Mutter hat einen 66-Jaehrigen geheiratet als s...

Und was passiert mit denen, die im Alter noch heiraten und dadurch auf die Hinterbliebenenrente des ersten Partners verzichten? Meine Mutter hat einen 66-Jaehrigen geheiratet als sie 63 war und hatte dadurch keinen Anspruch mehr auf die Rente Ihres ers...

Lustig diese Petition. Was (u. a. ) unsere betrifft Politiker, scheint es schon auffällig zu sein, mit den jüngeren Frauen  . Aber ansonsten  Huch Huch Huch Träume ich eigentlich ..... auch von so einem Deal  Zwinkernd

Zitat von: Jörg Brösel am 20. Juni 2009, 09:58:52
Zitat von: Don Angelo am 20. Juni 2009, 09:29:43
Schockiert Ich bin der Meinung eine solche Forderung widerspricht den Sinn des Artikels 2 (1) und des Arti...

Zitat von: Markus Havemann am 23. Juni 2009, 13:43:31
Zitat von: Jörg Brösel am 23. Juni 2009, 08:47:57
2.  Wenn das kein Kostenfaktor ist, warum haben die meisten Firmen einen derartigen Passus bez...

Zitat von: Jörg Brösel am 23. Juni 2009, 08:47:57
2.  Wenn das kein Kostenfaktor ist, warum haben die meisten Firmen einen derartigen Passus bezüglich
     der Betriebsrenten eingebracht ?

ohne dafür Zahlen zu haben...

 Mit der Abfindung kann man weder Häuser bauen, noch jahrelang die Welt bereisen. Versteuert werden muss das Ganze auch noch.

[/quote]
... ja  - aber auf Kosten der nachfolgenden Generation. Denn ich denke vor allem an die Fälle, die von 0 €
    nach 1...

Zitat von: krylon am 21. Juni 2009, 01:05:43
Zitat von: Jörg Brösel am 16. Juni 2009, 09:58:41
Mich würde interessieren, wie viel derartige Fälle existieren und wie hoch das Einspar potenzial wäre
...

Zitat von: Jörg Brösel am 16. Juni 2009, 09:58:41
Mich würde interessieren, wie viel derartige Fälle existieren und wie hoch das Einspar potenzial wäre

Sie fordern etwas, obwohl Sie nicht wissen, wie hoch die Einspa...

Zitat von: Don Angelo am 20. Juni 2009, 09:29:43
Schockiert Ich bin der Meinung eine solche Forderung widerspricht den Sinn des Artikels 2 (1) und des Artikels 3 (1) Grundgesetz und somit verfassungswidrig.

Bei vielen Firme...

 Schockiert Ich bin der Meinung eine solche Forderung widerspricht den Sinn des Artikels 2 (1) und des Artikels 3 (1) Grundgesetz und somit verfassungswidrig.


Hallo carolocker,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Meine Anerkennung zu den Kindern und Ihrer hervorragenden Familienleistung !

Zu meiner Petition:
Irgendwie ist die Überschrift  meiner Petition, auf die ich keinen Einfluss hatte, irreführend. Beim erst...

Lasst mal das Leben wieder in Eure Herzen und heiratet, bildet Lebensgemeinschaften, dass es dann auch den Jüngeren dann mit „Rentenanspruch“ wieder gut geht. Und zerredet Eurer Leben nicht so unendlich uncool. Meinegüte was macht Ihr Euch für idiot...

Zitat von: Nutzer2185 am 19. Juni 2009, 09:04:58
Zitat von: Nutzer26474 am 19. Juni 2009, 05:52:22
wie ist denn die dir derzeitige Regelung mit der Witwenrente? Ich bin 43 jahre und mein Mann 49 Jah...

Zitat von: Nutzer26474 am 19. Juni 2009, 05:52:22
wie ist denn die dir derzeitige Regelung mit der Witwenrente? Ich bin 43 jahre und mein Mann 49 Jahre sind seit 10 Jahren verheiratet.

Bei Ehen vor 2002 gilt noch die...

wie ist denn die dir derzeitige Regelung mit der Witwenrente? Ich bin 43 jahre und mein Mann 49 Jahre sind seit 10 Jahren verheiratet.

Zitat von: Nutzer2185 am 18. Juni 2009, 19:57:28
Zitat von: Nutzer291 am 18. Juni 2009, 18:01:57
Hallo, Herr Brösel!

Vielen Dank für Ihre netten Worte über das Schmetterlingsproblem. Ich selbst bin ...

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erstellt am 16.05.2009
lief bis 29.07.2009

Mitzeichner: 109

0.22 %
Quorum-
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100 %
der Laufzeit

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Mitzeichner nach Bundesland

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