Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden soll, um die Unabhängigkeit der ärztlichen Gutachter des Medizinischen Diesres der Krankenversicherung (MDK) nach § 275 Absatz 5 SGB V und um die Unabhängigkeit des MDK von den Einflüssen und den finanziellen Erwartungen der Krankenkassen zu gewährleisten.
Nach § 275 Absatz 5 SGB V sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ( MDK ) in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Um diesen Paragrafen des Sozialgesetzbuchs V zu gewährleisten, wäre es aber zwingend erforderlich, dass der ärztliche Gutachter, im Falle einer Beeinflussung zu einer kassengenehmen Begutachtung, eine Möglichkeit erhält, einer unabhängigen Aufsichtsbehörde ihnen bekannte Verletzungen des § 275 Absatz 5 SGB V zu melden, ohne dass ihm jegliche Repressalien oder Nachteile drohen könnten.
Dr. Bernd Krüger Ärzte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass eine Aufsichtsbehörde eingerichtet werden soll, um die
Unabhängigkeit der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nach § 275 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und um die Unabhängigkeit des
Medizinischen Dienstes von den finanziellen Erwartungen der Krankenkassen zu
gewährleisten.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 275 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) seien die Ärzte des Medizinischen Dienstes (MDK) in der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Um diese gesetzliche Regelung zu
gewährleisten, sei es zwingend erforderlich, dass der ärztliche Gutachter, im Falle
einer Beeinflussung zu einer kassengenehmen Begutachtung, eine Möglichkeit
erhielte, einer unabhängigen Aufsichtsbehörde bekannte Verletzungen des § 275
Abs. 5 SGB V zu melden, ohne dass ihm jegliche Repressalien oder Nachteile
drohen könnten. Der Vorschlag des Petenten, dass ein MDK-Gutachter, für den Fall,
dass ihm Verletzungen von Vorschriften und Gesetzen innerhalb des Dienstes
bekannt würden, sich über ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens in
anonymisierter Weise an die Geschäftsführung des MDK hätte wenden können, sei
nicht umgesetzt worden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 923 Mitzeichnungen sowie
49 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie einer
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e.V. (MDS) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass nach § 275 Abs. 5 SGB V die
Ärzte des MDK bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem
ärztlichen Gewissen unterworfen sind. Diese gesetzliche Vorgabe bildet die
Grundlage für die Unabhängigkeit der Gutachter des MDK bei ihren ärztlichen
Aufgaben. Weitere gesetzliche Regelungen flankieren die Intention des
Gesetzgebers. § 281 Abs. 3 Satz 3 SGB V schreibt ausdrücklich vor, dass auch die
zuständige Aufsichtsbehörde des Landes die ärztliche Unabhängigkeit zu beachten
hat. Der Petitionsausschuss verweist ferner auf die in § 281 Abs. 1 SGB V normierte
Umlagefinanzierung des MDK. Die Kosten des MDK werden damit grundsätzlich
nicht nach der Häufigkeit der Inanspruchnahme, sondern nach dem Verhältnis der
Zahl der Versicherten der einzelnen Krankenkassen verteilt. Dadurch soll eine
gleichmäßige Belastung aller Kassenarten unabhängig von der Inanspruchnahme
des MDK gewährleistet und vermieden werden, dass etwa notwendige Gutachten
durch den MDK von den Krankenkassen im Hinblick auf dessen Finanzierung nicht
veranlasst werden. Darüber hinaus ist auf die Maßnahmen der einzelnen MDK sowie
des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS)
im Bereich der Schulung und Fortbildung der Gutachter sowie zur Qualitätssicherung
bei der Begutachtung hinzuweisen, die die Kompetenz und die Unabhängigkeit der
Gutachter des MDK stärken.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass jede ärztliche Mitarbeiterin und jeder
ärztliche Mitarbeiter des MDK sich an den leitenden Arzt, den Geschäftsführer des
MDK, den Verwaltungsrat oder die aufsichtführende oberste Verwaltungsbehörde
des Landes, in dem der jeweilige MDK seinen Sitz hat, wenden kann, wenn eine
Gefährdung der Unabhängigkeit angenommen wird. Die aufsichtführende oberste
Verwaltungsbehörde des Landes ist eine unabhängige Institution, die Hinweisen auf
eine Gefährdung der Unabhängigkeit der MDK-Gutachter nachgehen wird. Das BMG
wies in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass
ihm keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es zu Einflussnahmen der
Krankenkassen auf Gutachter des MDK gekommen sei, damit diese den Interessen
der Krankenkassen entsprechende Gutachten erstellten.
Der MDS weist in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss darauf
hin, dass der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des MDK sowohl auf Ebene der
Organisation des MDK als auch auf Ebene des MDK-Gutachters verankert habe.
Zusätzlich gewährleisteten Richtlinien die Operationalisierung der sozialrechtlichen
Vorgaben und die Unabhängigkeit der Begutachtung durch den MDK. Für die
Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Begutachtung durch den MDK sei der
MDS verantwortlich. Der MDS koordiniere und fördere die MDK (§ 282 Abs. 2
SGB V) und erarbeite Richtlinien zur einheitlichen Begutachtung, die der GKV-
Spitzenverband als Richtlinien erlasse und denen im Falle der Richtlinien nach § 53a
SGB XI (Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste) das BMG zustimmen müsse.
Im Einzelnen nehme der MDK sozialmedizinische Begutachtungen und
sozialmedizinische Fallberatungen u.a. in folgenden Bereichen im SGB V wahr:
Arbeitsunfähigkeit, Abrechnungsprüfungen im stationären Sektor, ambulante
Versorgung, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Rehabilitation. In der
Pflegeversicherung habe der MDK die Verantwortung für die Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit und für die Prüfung der Qualität von Pflegeeinrichtungen.
Hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachters von Weisungen der Krankenkasse
weist der MDS in seiner Stellungnahme auf Folgendes hin:
Krankenkassen hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem MDK-Gutachter. Die
in § 275 Abs. 5 SGB V kodifizierte Regelung, nach der die MDK-Gutachter bei der
Abgabe ihrer gutachtlichen Empfehlungen nur ihrem ärztlichen Gewissen
unterworfen sind, sei Garant zur Erfüllung der Aufgaben eines MDK-Gutachters
unabhängig von jedweder Einflussnahme der Krankenkassen auf diese Empfehlung.
Die Regelung gelte auch für Gutachter aus anderen Gesundheitsberufen, z. B.
Pflegefachkräfte oder Apotheker. Belege dafür, dass dieser Grundsatz von den
Krankenkassen oder MDK-Gutachtern missachtet werde und Gutachter der MDK zu
Gefälligkeitsgutachten von den Krankenkassen angehalten würden, um etwa
finanziellen Erwägungen der Kassen zu entsprechen, lägen dem MDS nicht vor.
Für die Krankenkassen sei in vielen Fällen gesetzlich vorgegeben, wann und in
welchem Umfang Leistungen durch den MDK zu prüfen seien. Bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben seien die Gutachter des MDK bei ihrer Beurteilung
von sozialmedizinischen Sachverhalten an die Regeln der ärztlichen Kunst
gebunden. Mit einer MDK-übergreifenden Fortbildung auf Bundesebene durch den
MDS und mit einer MDK-internen Fortbildung im Land auf Ebene eines jeden MDK
werde sichergestellt, dass die Kompetenz der MDK-Gutachter auf dem aktuellen
Stand der sozialmedizinischen Erkenntnisse gehalten werde. Zu dieser Fortbildung
gehöre auch, dass die Gutachter der MDK die Maßstäbe des Sozialrechts, die
bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien sicherstellen sollen,
kennen. Maßstäbe des Sozialrechts stützten sich insbesondere auf die Vorschriften
des SGB I, V, X und XI. Grundlage dafür seien z.B. Richtlinien zur Begutachtung auf
den verschiedensten Feldern, die für die MDK und die Krankenkassen verbindlich
seien.
Richtlinien, die für den Bereich der Pflegeversicherung vom BMG zu genehmigen
seien (§ 53a SGB XI), schränkten die Unabhängigkeit des Gutachters nicht ein und
griffen auch nicht in die medizinische Kompetenz des Gutachters ein. Sie schafften
praktikable und sachgerechte Grundlagen für die Begutachtung und die
Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und MDK.
Die MDK führten im Übrigen zur Sicherstellung der einheitlichen
Begutachtungsqualität im Bereich der Krankenversicherung verschiedene interne
Qualitätssicherungsmaßnahmen durch. Eine mögliche Einflussnahme von
Krankenkassen auf die medizinische Bewertung durch den MDK-Gutachter würde im
Rahmen solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen evident. Im Bereich der
Pflegeversicherung würden die MDK übergreifend mindestens 0,5% aller erstellten
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit auf der Grundlage einer
randomisierten Stichprobenziehung auditieren. Bisher seien dem MDS und den MDK
aus diesen Auditierungen keinerlei Erkenntnisse über Beeinflussungen der MDK-
Gutachter durch Pflegekassen bekannt geworden.
Nach dem Dargestellten vermag der Petitionsausschuss keinen Bedarf für eine
zusätzliche unabhängige Aufsichtsbehörde zu erkennen. Der Petitionsausschuss
verweist insoweit insbesondere auf die bestehende Regelung des § 281 Abs. 3
SGB V. Danach werden die MDK von den für die Sozialversicherung zuständigen
Länderministerien bzw. Senatsverwaltungen beaufsichtigt. Die Aufsicht entspricht
inhaltlich der Rechtsaufsicht über die Sozialversicherungsträger (§ 281 Abs. 3 Satz 2
SGB V). Im Rahmen dieser Aufsicht ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung
die ärztliche Unabhängigkeit der Gutachter des MDK sowohl hinsichtlich ihrer
eigenen Organisation als auch gegenüber den Krankenkassen zu beachten (§ 281
Abs. 3 Satz 3 SGB V). Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Ich wollte von meiner Krankenkasse Hilfe haben in der Hoffnung die schalten MDK ein wo ich leider sehr enttäuscht wurde da ich mit meinen Krankheitsproblemen alleine gelassen wurde. Mein Arzt hat nur um seinen Fachbereich gekümmert und mich wieder als ...
Dieser Beitrag wurde vom Moderator gelöscht, da er in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Thema der Petition stand.
Bitte beachten Sie die Richtlinie.
Als familienangehöriger von ein kronisch-kranker mensch wündere ich mich sowieso immer wieder über viele ansätze das gesundheitssystem zu verbessern. Ich denke es würde reichen wenn 10 personen mit gesunde menschen(sach)verstand 10 patienten ein jahr l...
Warum KK, KV und somit auch die Bundesregierung den MDK so eingerichtet haben und keine Aufsicht wollen zeigt sich an dem Schreiben welches ich von meiner KK heute bekommen habe:
Anschließend weist der Widerspruchsausschuss darauf hin, dass die Ärzte ...
Hinweis der Moderation:
Bitte bleiben Sie beim Thema der Petition. Es lautet "Unabhängige Aufsichtsbehörde über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen". Danke.
Moderator 6
Diese Petition sollte auch noch erweitet werden, so dass nicht nur der MDK überwacht wird durch eine unhängige Instanz, sonder auch Gutachter welche im Betreuungrecht, bzw. Strafrecht tätig sind.
Denn dadurch , dass wie hier der Petent fordert, dass ei...
Hier vielleicht noch einmal etwas zu den Begriffen. Ein Arzt arbeitet in einem Heilberuf. Der" Medizinische Dienst der Krankenkassen" ist kein "Ärztlicher Dienst der Krankenkassen", die Beschäftigten üben keinen Heilberuf aus und sind bei...
Es wundert mich gerade ernsthaft, daß das polemische "Ärzte vom MDK"-Bashing noch nicht vom Moderator angemahnt wurde. Das hat nichts mit der Petition zu tun und zeigt hingegen sehr deutlich, daß diese Vorbehalte primär emotional und eben nicht sachlic...
Aber die Krankenkassen gehen das Risiko ein,mit einem Falschgutachten des MDK gegen den Patienten zu endscheiden.
Diese rechnen einfach so von 100 abgelehnten Endscheidungen, getrauen sich nur 2-3 Patienten zu widerspechen.
Die Kostenersparnis durch...