19.05.2012

petition24

Sozialgerichtsbarkeit - Anwaltszwang

Status: abgestimmt Lief bis vor 37 Monate

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Anwaltszwang vor den Landessozialgerichten

Bei jedem Rechtsweg vor den Fachgerichten (Landgericht,Oberverwaltungsgericht,Landesarbeitsgericht) ist es üblich, dass der Kläger einen Rechtsanwalt benötigt. Es ist nicht einsehbar, dass vor den Landessozialgerichten dies nicht möglich sein soll. Denn die Anwälte werden ohnehin aus der Staatskasse (für Arbeitslose) bezahlt. Außerdem ist es sehr zweifelhaft, dass der Kläger im Sozialrechtsverfahren überhaupt in der Lage ist, selbst eine Berufung einzulegen bzw. selbst zu führen. Es sollte daher ernsthaft überlegt werden, dies zu ändern.

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Jürgen Richter Sozialgerichtsbarkeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird ein Anwaltszwang für Verfahren vor den Landessozialgerichten
gefordert.

Bei jedem Rechtsweg vor den Fachgerichten (Landgericht, Oberverwaltungsgericht,
Landesarbeitsgericht) sei die Vertretung der Kläger durch einen Rechtsanwalt üblich.
Es sei nicht einsehbar, dass vor den Landessozialgerichten dies nicht möglich sein
soll. Denn die Anwälte würden für Arbeitslose ohnehin aus der Staatskasse bezahlt.
Außerdem sei es sehr zweifelhaft, dass der Kläger im Sozialrechtsverfahren über-
haupt in der Lage ist, selbst eine Berufung einzulegen bzw. selbst zu führen. Es soll-
te daher ernsthaft überlegt werden, dies zu ändern.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen Mit-
zeichnungsfrist von 96 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 52 kontrover-
sen Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des auf Einführung eines Anwalts-
zwangs für Verfahren vor den Landessozialgerichten gerichteten Anliegens des Pe-
tenten lässt sich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeri-
ums für Arbeit und Soziales wie folgt zusammenfassen:
Zum Schutze ihrer sozialen Rechte können sich Betroffene an die Sozialgerichtsbar-
keit wenden. Hier entscheiden unabhängige Richterinnen und Richter in der Regel
Streitfälle zwischen Bürgern und Sozialleistungsträgern.

Dabei können sich die Bürger als Kläger durch Rechtsanwälte oder zugelassene
Rechtsbeistände vertreten lassen. Vorgeschrieben ist eine Vertretung durch einen
Prozessbevollmächtigten in Verfahren vor dem Sozialgericht und in Berufungsverfah-
ren vor dem Landessozialgericht jedoch nicht. Lediglich in Revisionsverfahren vor
dem Bundessozialgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten
gesetzlich geregelt.

Die Anwaltskosten hat der Bürger grundsätzlich selbst zu tragen, wenn er im gericht-
lichen Verfahren unterlegen ist. Die Anwaltsgebühren sind jedoch aus sozialpoliti-
schen Gründen für die meisten Fälle auf einen bestimmten Gebührenrahmen be-
grenzt. Bei geringem Einkommen kann auf Antrag des Klägers Prozesskostenhilfe
gewährt werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.

Die Einführung eines Anwaltszwangs vor den Landessozialgerichten ist zuletzt im
Rahmen der Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
und zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes bera-
ten worden. Nach Abwägung der Argumente hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung
zur Vertretung nicht in das im Jahre 2008 reformierte Sozialgerichtsgesetz aufge-
nommen.

Den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind überwiegend Streitigkeiten zugewiesen,
die den Bürger existenziell betreffen. Er sieht sich dabei einer an Sachkenntnis und
Betriebsmitteln überlegenen Verwaltung gegenüber. Das Sozialgerichtsgesetz muss
das Kräfteungleichgewicht zwischen einer hochspezialisierten Verwaltung auf der
einen Seite und potentiellen Sozialleistungsberechtigten auf der anderen Seite aus-
balancieren. Es enthält deswegen eine Fülle von Regelungen, die der angestrebten
Gleichbehandlung in sozialgerichtlichen und landessozialgerichtlichen Verfahren
nach dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten Rechnung tra-
gen.

So darf schon der Zugang zu den Sozialgerichten keine Hürde darstellen. Bürger
sollen ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Möglichkeit ha-
ben, die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns von den Gerichten prüfen zu lassen.
Der fehlende Vertretungszwang sowie die Gerichtskostenfreiheit in der Sozialge-
richtsbarkeit tragen hierzu bei. Das gilt auch für die zweite Instanz vor den Landes-
sozialgerichten, in der es nicht nur um die Korrektur grober Fehler der nur mit einem
Berufsrichter besetzten Sozialgerichte geht, sondern in der gegebenenfalls weitere
Tatsachen ermittelt werden können. Das Risiko, Kosten tragen zu müssen, könnte
Unterlegene Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens von der Einlegung einer
Berufungsklage abhalten. Dem kann auch nicht die Möglichkeit der Inanspruchnah-
me von Prozesskostenhilfe entgegengehalten werden. Prozesskostenhilfe wird nur in
engen wirtschaftlichen Grenzen gewährt, so dass der größte Teil der Rechtssuchen-
den im Bereich des Sozialrechts hiervon ausgenommen ist.

Die Einführung eines Vertretungszwangs ist schließlich auch nicht zur effektiven Inte-
ressenwahrnehmung der an den Gerichtsverfahren beteiligten Bürger erforderlich.
Das Sozialgerichtsgesetz zeichnet sich in weitem Umfang durch Formfreiheit aus.
Auch die Anforderungen zur Einlegung einer Berufungsklage sind gering. Außerdem
trifft das Gericht von Gesetzes wegen generell eine Fürsorgepflicht insbesondere
gegenüber rechtlich nicht erfahrenen Beteiligten. Der Amtsermittlungsgrundsatz sorgt
zudem dafür, dass das Gericht auch den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
Schließlich bleibt es den Beteiligten selbstverständlich unbenommen, ungeachtet des
fehlenden Vertretungszwangs einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in Verfahren
vor den Landessozialgerichten zu betrauen.

Insgesamt hält der Petitionsausschuss nach den vorangegangenen Ausführungen
die Einführung eines Anwaltszwangs für Verfahren vor den Landessozialgerichten
nicht für geboten und sieht keine Möglichkeit, das Anliegen des Petenten zu unter-
stützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Die letzten 20 Beiträge Alle Beiträge

Heute um Mitternacht ist Schluss, deshalb bedanke ich mich bei allen Mitzeichnern und die eventuell noch kommen. Selbstverständlich auch für die guten Beiträge im Forum und wünsche noch frohe Ostern.

MfG Jürgen Richter

Also Leute es geht doch um das Landessozialgericht und deshalb verstehe ich nicht das immer wieder behauptet wird: Es ginge dort eine Klage alleine führen zu können.

Ich selbst bin schon an der einfachen Sache des Streitwertes gescheitert. 750,00 EUR b...

Sehr geehrter Herr Plaßmann,

nicht jede Angelegenheit, die vor einem der Sozialgerichte getragen werden, besitzen eine gewisse Brisanz, die nur ein Anwalt richtig darstellen kann.

Es ist ja derweilen schon allgemein bekannt, dass die Gegenseite wissent...

Zitat von: MPlassmann am 10. April 2009, 22:00:20
Liebe Leser,

diese Petition unterstütze ich voll und ganz.
Ich halte es sogar vor allen Gerichten mit Fachgebiet "Verwaltungs-, Sozial-, und Ordnungswidrigkeitenrecht" zwingend ...

Liebe Leser,

diese Petition unterstütze ich voll und ganz.
Ich halte es sogar vor allen Gerichten mit Fachgebiet "Verwaltungs-, Sozial-, und Ordnungswidrigkeitenrecht" zwingend erforderlich, da ein Kläger hier immer gegen eine "Übermacht", unseren Staa...

Zitat von: Joe111 am 16. März 2009, 16:41:20
Hallo Herr Frau Soko,
wenn ich versuche aus Ihrer Arumentation für die Petition überhaupt was gutes herauszulesen, so wäre dies, das man ohne Anwalt kaum eine Chance hat, Recht zu b...

Hallo Herr Frau Soko,
wenn ich versuche aus Ihrer Arumentation für die Petition überhaupt was gutes herauszulesen, so wäre dies, das man ohne Anwalt kaum eine Chance hat, Recht zu bekommen. Leider ist es so, das offenkundig mit dem Recht als solches ir...

... Unterstütze ich voll. Eine solche Petition muss abgelehnt werden. Es hilft nur den Anwälten aber nicht den Klägern oder Beklagten.
Ich habe auch mal ein Verfahren vor dem Landessozialgericht gehabt. Das Verfahren wurde zwar verlorgen aber das Verwa...

Entgegen der negativ Meinungen die hier vertreten werden, sehe ich schon ein das ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad ein Anwalt notwendig ist. Zu bedenken gebe ich auch, das viele es verwechseln das ein Anwaltszwang die Rechte von einem Kläger  besc...

Ein wirklich netter Kindergarten...

Die von Jürgen Richter?

Was ist eigentlich Demokratie???

Ich werde mich als Pedent nicht an der Diskusion der drei Vorredner beteiligen. Mir wäre es wirklich lieber Konstrucktiv zu diskutieren. Nur soviel, Demokratie muss eine Menge aushalten können auch undemokratisches Verhalten!

Zitat von: Soko am 14. März 2009, 11:01:19
Zitat von: Joe111 am 14. März 2009, 10:25:35
Wie auch immer,
Anwaltszwang wirkt dahingehend, das sich wie beim AG immer weniger Leute trauen, in die Berufung...

Zitat von: Joe111 am 14. März 2009, 10:25:35
Wie auch immer,
Anwaltszwang wirkt dahingehend, das sich wie beim AG immer weniger Leute trauen, in die Berufung zu gehen.
Indirekt ist es eine weitere Einschränkung des Rechtsweges...

Wie auch immer,
Anwaltszwang wirkt dahingehend, das sich wie beim AG immer weniger Leute trauen, in die Berufung zu gehen.
Indirekt ist es eine weitere Einschränkung des Rechtsweges, der jedem Bürger offenstehen sollte, und nicht nur denen die es sich ...

Zitat von: Ursula1955 am 13. März 2009, 23:42:23
Lieber Nutzer 9908,

wo angebracht, lasse ich mich gerne kritisieren. Aber Ihre Kritik kann ich nicht so recht nachvollziehen.
Ich hatte durchaus alle anderen Beiträge gelesen, b...

Lieber Nutzer 9908,

wo angebracht, lasse ich mich gerne kritisieren. Aber Ihre Kritik kann ich nicht so recht nachvollziehen.
Ich hatte durchaus alle anderen Beiträge gelesen, bevor ich mich äußerte.

Ich gestehe ein, dass ich nicht weiß, wie viele Kläg...

Zitat von: Ursula1955 am 13. März 2009, 21:10:54

Ein Anwaltszwang vor den Sozialgerichten würde nur unnötig die Rechte der Bürger einschränken.

Erstens fällt das Bezahlen von Anwaltskosten auch den Bürgern schwer, die nur weni...


Ein Anwaltszwang vor den Sozialgerichten würde nur unnötig die Rechte der Bürger einschränken.

Erstens fällt das Bezahlen von Anwaltskosten auch den Bürgern schwer, die nur wenig mehr Einkommen haben als das Einkommen, bei dem man einen Sozialanwalt g...

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erstellt am 06.02.2009
lief bis 11.04.2009

Mitzeichner: 96

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Quorum-
Anteil
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der Laufzeit

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Mitzeichner nach Bundesland

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  • 10.42% Nordrhein-Westfalen (10)
  • 8.33% Berlin (8)
  • 7.29% Baden-Württemberg (7)
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