Der Deutsche Bundestag möge eine Erweiterung des § 109 Absatz 1 SGG beschließen. Danach muss auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt oder eine Pflegefachkraft mit akademischem Abschluss im Fachbereich Pflege gutachtlich gehört werden.
Da inzwischen an über 60 Universitäten und Fachhochschulen Pflege studiert werden kann, existiert schon jetzt eine große Anzahl an akademisierten Pflegekräften, auch in der Begutachtung. Damit herrscht nach unserer Auffassung Waffengleichheit zwischen den Gutachtern nach § 109 SGG, denn ein akademischer Abschluß sollte dem anderen wert sein, gleich ob es sich dabei um Medizin oder um Pflege handelt.
Was die tatsächliche Pflege betrifft, ist eine Akademisierung in der Tat nicht nötig.. Allerdings hätte ein Akademisierung der Pflege
(nicht Pflegewissenschaft, nicht theeoretisches Pflegestudium) den großen Vorteil, daß ein akademisch ausgebildeter P...
Der Gesetzgeber muß damit beginnen, Medizin und Pflege auseinanderzuhalten. Wenn es um pflegerische Fragen geht, sollten Pfleger dazu gehört werden
Diese Petition ist mehr als berechtigt. Ich habe sie deshalb auch gerne mitgezeichnet. Ich erlaube mir auf meine Petition 12609 hinzuweisen, die sich auch mit Sachverständigen befaßt.
Wenn die Diskusion in er Richtung weitergeführt wird, ob die Ausbildung eines Arztes mit der einer studierten Pflegefachkraft gleichgestellt sein soll, wird ein falscher Ansatz verfolgt. Vielmehr geht es grundsätzlich darum, inwiefern ein Mitglied eine...
Hätte von jemand mit Doktortitel (Der Petent) mehr Sorgfalt und Rechcherche im Vorfeld erwartet. Denn rechtlich hält die Bitte niemals stand (siehe die beiden Vorredner).
@ Nutzer150299
Damit hat das BSG die Herrschende Meinung über die Auslegung des § 109 Abs. 1 SGG bestättigt. Außerdem besteht die Auffassung das ein Richter erst nach Abschluss der Ermittlungen im Zuge von § 103 SGG in Erwägung ziehen muss nach § 109 S...
Tut mir leid, aber ich sehe keinen Bedarf für zusätzliche ABM-Maßnahmen.
Grundsätzlich ist es jeder Prozesspartei möglich ein Privatgutachten in Auftrag zu geben und dem Gericht vorzulegen.
Ansonsten bestimmt nach §103 SGG das Gericht den Gutachter.
Di...
Die Petition ist schlichtweg juristisch nicht machbar. Pflegekräfte können zwar besser beurteilen was für eine Pflege relevant ist. Das setzt aber voraus das der Arzt die medizinische Notwendigkeit für eine bestimmte Pflegestufe sieht. Somit ist ein Ar...
Quelle: Wikipedia
"Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt in Deutschland das Verfahrensrecht und die Gerichtsverfassung innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit.
Das Sozialgerichtsgesetz qualifiziert die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte, die ...
Der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers hat mit dem eines Arztes nur wenig gemein. Die Ausbildung ist eine andere. Eine Pflegefachkraft muss eine Ausbildung zum Fachkrankenpfleger von insgesamt 5 Jahren durchlaufen, in der die Durchführung einer...
Nur ein Zeichen der Zeit - es gibt heute noch mehr akademisch ausgebildete Kräfte als nur Ärzte - und die kennen die Patienten meist besser.
=> Mitzeichnung Plficht. Umsetzung zeitgemäss. Gute Petition.
Es bewegt sich wieder was in der Pflege. Die Pflegenden werden über kurz oder lang das berufliche Selbstbewusstsein bekommen, das ihnen zusteht. Dazu gehört auch, dass Pflege nur von Pflegenden beurteilt werden darf. Sehr geehrte Frau Dr. Diegmann-Horn...