06.02.2012

petition24

Steuerrecht - Abgeltungssteuer

Status: abgestimmt Lief bis vor 30 Monate

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die mit der Unternehmenssteuerreform eingeführte Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 aufgehoben wird. Anstelle der Abgeltungsteuer sollen deutlich erhöhte Freibeträge für die Kapitaleinkünfte eingeführt werden.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer beabsichtigte der Gesetzgeber, den Finanzplatz BRD attraktiver zu gestalten. Vermeintlich werden in anderen Ländern ebenfalls Kapitaleinkünfte nur vermindert besteuert. Dieser Erkenntnis ist zunächst zuzustimmen, jedoch orientieren sich die pauschalen Steuersätze in den anderen Ländern deutlich unter der nun eingeführten AbgSt von 25%, nämlich zwischen 15 und 20%. Es scheint daher, dass das Argument nur halbherzig ist. Ausländische Kapitalanleger werden aufgrund der günstigeren Quellensteuersätze in anderen Ländern diesen den Vorzug geben. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber somit nicht erreicht.

Stattdessen sehen sich Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Tätigkeit (Lohn und Gehalt) und Bezieher von Alterseinkünften (Renten und Pensionen) gegenüber Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, deutlich benachteiligt. Die erste Gruppe der Steuerpflichtigen wird in der Spitze eine Einkommensteuerbelastung von 45% hinnehmen müssen, während die andere Gruppe der Steuerpflichtigen maximal 25% Einkommensteuerbelastung für sich konstatieren kann. Diese Ungleichbehandlung der Einkünfte wurde von der Politik weder begründet, noch lässt sie sich aus dem Gesetz ableiten. Eine Steuerermäßigung in der Spitze von ca. 20%-Punkten bedarf einer eingehenden Begründung. Bei den Beziehern von Einkünften aus Kapitalvermögen wird man nicht davon ausgehen können, dass es sich um eine Gruppe von Steuerpflichtigen handelt, die einer solidarischen Unterstützung der anderen Steuerpflichtigen bedarf. Wie die Praxis zeigt, gibt es Steuerpflichtige, die aufgrund einer guten Fügung im Leben ohne eigenes Zutun ein gewisses Vermögen ihr eigen nennen können und dieses Vermögen Einkünfte erzielt und ohne dass es einer psychischen oder physischen Anstrengung des Steuerpflichtigen bedarf. Warum sollen diese Steuerpflichtigen durch eine pauschale Steuerermäßigung von 20%-Punkten gefördert werden? Kurz nach Bekanntwerden der Unternehmenssteuerreform las man den einschlägigen Gazetten, dass bei diesem betuchten Steuerpflichtigen die Sektkorken knallten. Diese Steuerpflichtigen sahen sich genötigt, ein Steuergeschenke mitzunehmen, um dass sie nicht gebeten haben. Die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen in Deutschland indes fragt sich, warum diese Gruppe der Steuerpflichtigen nun auf Kosten aller eine Steuerermäßigung erfährt, für die es keine Not gab.

Mit der Einführung der AbgSt wurde der Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften beschlossen. Dieses Verbot des Werbungskostenabzuges benachteiligt all die Steuerpflichtigen, denen es aufgrund anderer Einkunftsquellen nicht möglich ist, ihre Kapitaleinkünfte aufwandsfrei zu erzielen. Dieses Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit .

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Andreas Bunge Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Der Petent schlägt vor, die Abgeltungsteuer abzuschaffen und durch deutlich höhere
Freibeträge für Kapitaleinkünfte zu ersetzen.
Zur Begründung führt er an, die Abgeltungsteuer verfehle zunächst ihr Ziel,
Deutschland als Investitionsstandort für ausländisches Kapital attraktiver zu machen,
da die Quellensteuersätze für Kapitaleinkünfte in anderen Ländern mit 15% bis 20%
noch deutlich unter dem jetzigen Steuersatz von 25% lägen. Weiter führe die Ab-
geltungsteuer zu einer Privilegierung von Kapitaleinkünften gegenüber Einkünften
aus selbstständiger, gewerblicher und unselbstständiger Tätigkeit, die weiter mit
einem Spitzensteuersatz von 45% besteuert würden, ohne dass es hierfür eine hin-
reichende Rechtfertigung gebe. Überdies verletze das mit der Einführung der Ab-
geltungsteuer einhergehende Abzugsverbot für sämtliche Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit Kapitaleinkünften das Prinzip der Besteuerung nach der Leis-
tungsfähigkeit. Schließlich trete die Streichung der Spekulationsfrist für private Ver-
äußerungsgeschäfte in Widerspruch zum Ziel einer vermehrt privaten Altersvorsorge,
für die Aktien jedoch ein wichtiger Baustein seien.
Zu dieser Petition liegt eine weitere sachgleiche Eingabe vor, die in die Beratung des
Anliegens einbezogen wird.
Die Petition war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und wird von 269 Mitzeichnern unterstützt. Es gingen acht Dis-
kussionsbeiträge ein.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf seine Zuschrift in der Peti-
tionsakte verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt zusammen-
fassen:
Der Petitionsausschuss erinnert zunächst daran, dass die zum 1. Januar 2009 ein-
geführte Abgeltungsteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen einem einheitlichen Steu-
ersatz von 25% unterwirft. Ziel des Gesetzgebers ist es, einem weiteren Kapital-
abfluss in das Ausland entgegenzuwirken. Denn in Zeiten eines freien Kapital-
verkehrs und eines technischen Fortschritts, der einen sekundenschnellen Kapital-
transfer rund um den Globus ermöglicht, werden die steuerlichen Rahmenbedingun-
gen oftmals zum entscheidenden Faktor. Dementsprechend wird mit der Einführung
der Abgeltungsteuer die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Finanzplätze verbessert. Denn neben einem niedrigen Steuersatz ist auch die
Gewährleistung der Anonymität der Anleger ein wichtiger Schlüssel zum wirtschaft-
lichen Erfolg eines Finanzplatzes. Dies haben auch viele andere europäische Staa-
ten erkannt und bereits definitive Abgeltungsteuern auf niedrigem Niveau eingeführt.
Der Ausschuss betont, dass der Gesetzgeber in dieser Vermeidung eines weiteren
Kapitalabflusses in das Ausland zugleich auch den rechtfertigenden Grund für die ­
zugegebenermaßen ­ privilegierte Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen
gegenüber solchen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger
Arbeit und Alterseinkünften sieht.
Er weist jedoch darauf hin, dass die vom Petenten angeführte Alternative einer An-
hebung von Freibeträgen unter Anwendung des progressiven Steuertarifes auch auf
Kapitaleinkünfte sich nicht mit dem Prinzip der Anonymität vereinbaren ließe, da die
Anwendung des Steuertarifes nur durch die Finanzverwaltung geprüft werden kann
und die Kapitaleinkünfte weiterhin zwingend in der Einkommensteuererklärung an-
zugeben wären. Die abgeltende anonyme Wirkung der Abgeltungsteuer entfiele so-
mit. Damit einhergehend wären überdies wohl ganz erhebliche Steuerminder-
einnahmen zu befürchten.
Soweit der Petent die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Einkünfte aus
Kapitalvermögen kritisiert, vermag der Petitionsausschuss dem nicht zu folgen. Er
weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass mit der Einführung der
Abgeltungsteuer der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag zum
Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst wurden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt
801 für Ledige und 1.602 für Verheiratete. Abgeltungsteuer fällt somit erst dann
an, wenn dieser Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Da die ganz überwiegende
Mehrzahl der Steuerpflichtigen geringere Werbungskosten als 800 hat, werden
somit vom Sparer-Pauschbetrag die typischen Werbungskosten bereits berücksich-
tigt. Lediglich für Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen fällt im Durchschnitt
ein höherer Werbungskostenbetrag an. Der Ausschuss betont jedoch, dass diese ­
wie vom Petenten selbst festgestellt ­ bereits von dem niedrigeren proportionalen
Abgeltungsteuersatz von 25% profitieren. Die Höhe des Steuersatzes und die Be-
schränkung des Abzugs von Aufwendungen sind insofern zusammen zu betrachten.
Vor diesem Hintergrund kann in der Beschränkung des Abzugs kein Verstoß gegen
das Prinzip der Leistungsfähigkeit gesehen werden.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass eine Rückkehr zu einem Werbungs-
kostenabzug in tatsächlicher Höhe den Vereinfachungseffekt der Abgeltungsteuer
aufheben würde. Die Anleger würden regelmäßig die Veranlagung beantragen. Er
lehnt einen entsprechenden Vorschlag des Petenten daher ab.
Soweit der Petent äußert, dass die Abschaffung der Spekulationsfrist den Aufbau
einer Altersvorsorge konterkariere, vermag der Petitionsausschuss dies nicht festzu-
stellen. Der Sparer kann für das Alter viele Kapitalanlageformen wählen. Steuerlich
förderungswürdig sind allerdings nur solche Anlageformen, die ihrem Wesen nach
ausschließlich der zusätzlichen Altersvorsorge dienen. Zu diesem Zweck stehen die
private Basisrente ("Rürup") und die zertifizierten Altersvorsorgeverträge ("Riester-
Rente") zur Verfügung. Während der Ansparphase werden die Erträge und Wert-
steigerungen bei diesen Anlageprodukten nicht besteuert. Leistungen aus "Riester"-
und "Rürup"-Renten, die nach Eintritt ins Rentenalter fällig werden, unterliegen nicht
der Abgeltungsteuer, sondern werden dann mit dem persönlichen Steuersatz be-
steuert. Auch die betriebliche Altersvorsorge ist nicht von der Abgeltungsteuer be-
troffen. Es bleibt hier bei der Besteuerung erst nach Eintritt des Rentenalters zum
persönlichen Steuersatz. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass die
bisherigen Freiräume hinsichtlich der Spekulationsfrist bei der Besteuerung von Ver-
äußerungsgewinnen verantwortlich sind für die unübersichtliche Entwicklung hin zu
immer neuen und immer komplizierteren, steueroptimierten Finanzprodukten. Durch
die generelle Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Kapitalanlagen wird derartigen
Steuersparmodellen der Boden entzogen. Außerdem bietet die einheitliche Besteue-
rung der verschiedenen Kapitalanlageformen ein hohes Maß an steuerlicher Trans-
parenz und erleichtert die individuelle Anlageentscheidung.
Nach alledem sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Anliegen des
Petenten zu entsprechen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Die letzten 8 Beiträge Alle Beiträge

   Die bisherigen Beiträge möchte ich um die Bemerkung ergänzen, daß Höhe und Umfang der Besteuerung von Kapitalerträgen auch eine Rückwirkung auf die Marktrenditen haben. Da sich Märkte ja mehr oder minder frei bewegen, preist sich die zu erwartende S...

Zitat von: derwahrefratz am 27. Mai 2009, 21:56:18
Ich denke für den kleinen Sparer reicht der Freibetrag aus.

Widerspruch!

(Berechnungen folgend gemacht mit dem Rechner, den man bei Google unter "Entnahmeplan für R...

Vorweg: In meiner persönlichen finanziellen Lage bin ich derzeit durch die neue Abgeltungssteuer weder besser- noch schlechtergestellt gegenüber den alten Regelungen.

In der Tat scheint mir hier der Gesetzgeber aber nicht begründet zu haben, weshalb er...

Nun hier spricht doch der Zocker aus seinem Herzen.
Fakt ist, das zuviel Geld in der Welt unterwegs ist und dieses Geld muss angelgt werden. Fakt ist auch, dass es nicht irgendwelche Manager waren, die diese Krise mit ihrem eld heraufbeschworen haben,...

Es ist richtig, dass die Abgeltungsteuer unter dem Vorwand der Vereinfachung eingeführt wurde. Es gab aber bereits vor der Abgeltungsteuer schon die so genannte Zinsabschlagsteuer, die ebenfalls eine Quellenbesteuerung darstellte. Die Kapitaleinkünfte ...

 Soweit ich die Abgeltungssteuer richtig verstanden habe, soll dadurch der Bürokratieaufwand für das Steuerzahlen im Anlagegesektor minimiert werden. Und das finde ich sehr vernünftig, es sollte sogar noch einfacher sein als jetzt.

zu dieser Petition meine vollumfängliche ZUSTIMMUNG

Die von der Politik gewünschte Verstärkung der Eigenverantwortlichkeit der Bürger durch den Aufbau einer Altersvorsorge wird durch die Einführung der AbgSt konterkariert. Schließlich wurde zeitgleich die so genannte Spekulationsfrist von einem Jahr für...

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erstellt am 08.05.2009
lief bis 09.07.2009

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