06.02.2012

petition24

Strafverfahren - Anwesenheit von Vergewaltigungsopfern im Prozess

Status: abgestimmt Lief bis vor 31 Monate

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,
dass Frauen (und Kinder), die vergewaltigt worden sind, nicht mehr gezwungen werden, bei einer Verhandlung wegen ihres Falles mit anwesend zu sein.

Die Situation einer Vergewaltigung zieht einen schwerwiegenden inneren Prozess in der betroffenen Frau (oder dem betroffenen Kind) nach sich. Es muss ihr gestattet sein, einer Verhandlung, der an ihr begangenen Straftat fernbleiben zu dürfen und sich stattdessen von ihrer Anwältin/ ihrem Anwalt vertreten zu lassen.
Es kann ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, den Prozess mitzuverfolgen, ohne selber gesehen zu werden (Videoübertragung). Zudem ist ein Kontakt (über Telefon oder Kopfhörer) für direkte Rücksprache mit eigener Anwältin/eigenem Anwalt während der Verhandlung einzuräumen.
Es kann nicht angehen, dass eine Betroffene dazu genötigt wird, sich einer nochmaligen "Gewaltsituation" in Form eines "Gerichtsduelles" auszusetzen. Stattdessen wird ein von ihr bestimmter Vertreter/ eine Vertreterin dem Angeklagten ins Gesicht sehen und ihn zur Rede und in seine Verantwortung stellen.
Jegliche Demütigung der Betroffenen ist hier Fehl am Platz.

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Thomas Müller Strafverfahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
wurde.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Frauen (und Kinder), die vergewaltigt wurden,
nicht mehr gezwungen werden, bei einer Verhandlung ihres Falles anwesend zu
sein.
Als Begründung wird ausgeführt, dass die psychischen Folgen eines solchen
Verbrechens eine Verstärkung erführen, zwänge man die Opfer, dem Täter wieder
gegenüber zu stehen. Stattdessen solle das Opfer sich durch einen Anwalt vertreten
lassen dürfen. Andernfalls solle eine Videovernehmung erfolgen.
Die Petition wurde im Internet veröffentlicht und von 1920 Unterstützern
mitgezeichnet. Zu der Petition wurden 80 Diskussionsbeiträge abgegeben.
In diesem Sachzusammenhang wurden einige sachgleiche Petitionen eingereicht. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden individuellen Gesichtspunkt
eingegangen werden kann.
Zu dieser Petition liegt eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
vor. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich, unter Einbeziehung der
Ausführungen des BMJ, wie folgt dar:
Im deutschen Strafverfahren besteht bereits eine Vielzahl von Regelungen, die das
Ziel haben, Opfer und Zeugen von Straftaten vor den Belastungen, mit denen ein
Strafprozess verbunden sein kann, zu schützen und sie zu informieren. Für kindliche
Opfer und Zeugen gelten darüber hinaus weitere spezielle Schutzvorschriften.
Aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
kann auf die persönliche Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung
allerdings nicht generell verzichtet werden. Insbesondere wegen des in § 250
Strafprozessordnung (StPO) festgelegten Grundsatzes der persönlichen
Vernehmung, sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wobei der
Angeklagte die Möglichkeit haben muss, zu dem Gesagten Stellung nehmen zu
können und ggf. Fragen an den Zeugen zu richten. Die Vernehmung von Zeugen
unter 16 Jahren wird dabei allein von dem Vorsitzenden durchgeführt (§ 241a Abs. 1
StPO).
In bestimmten Fällen kann das Gericht anordnen, dass sich der Angeklagte während
einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, dass
ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des
Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Das gleiche gilt, wenn für den Zeugen
ein schwerwiegender Nachteil für seine Gesundheit besteht (§ 247 StPO). Ist eine
Gefährdung des Zeugen zu besorgen oder handelt es sich um Zeugen unter
16 Jahren, kann das Gericht für die Verhandlung oder einen Teil davon auch die
Öffentlichkeit ausschließen (§ 172 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Gleiches gilt,
wenn bei einer Vernehmung Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines
Zeugen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Zeugen
verletzten würde, zur Sprache kommen (§ 171b GVG); dies wird in Verfahren, denen
eine Vergewaltigung zu Grunde liegt, regelmäßig der Fall sein.
Nach § 247a StPO kann das Gericht zudem anordnen, dass der Zeuge sich während
der Vernehmung an einem anderen Ort (als im Sitzungsraum der Hauptverhandlung)
aufhält, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl
des Zeugen besteht. Diese Zeugenaussage wird sodann zeitgleich in Bild und Ton in
das Sitzungszimmer übertragen.
Um dem Zeugen die mit mehrfachen Vernehmungen verbunden Belastungen zu
ersparen, können im Ermittlungsverfahren Befragungen auch auf Bild-Ton-Trägern
aufgenommen werden. Bei Opfern unter 16 Jahren soll dies erfolgen (§ 58a StPO).
Diese Bild-Ton-Aufzeichnung kann in der Hauptverhandlung unter bestimmten
Voraussetzungen anstelle der Zeugenvernehmung vorgespielt werden. Bei Zeugen
unter 16 Jahren, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der
Misshandlung von Schutzbefohlenen oder von Straftaten gegen die persönliche
Freiheit geworden sind, kann dies unter erleichterten Voraussetzungen geschehen
(§ 255a StPO).
Bei Gefahr schwerwiegender Gefährdungen des Zeugen kann seine richterliche
Vernehmung im Ermittlungsverfahren in der Weise durchgeführt werden, dass der
Richter die Vernehmung von den sonstigen Anwesenheitsberechtigten getrennt
durchführt und diese zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird. Auch diese
Vernehmung kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet und gemäß § 255a StPO in der
Hauptverhandlung verwendet werden (§ 168e StPO).
Bei Straftaten von einer bestimmten Schwere hat das Opfer Anspruch auf
Beiordnung eines Rechtsanwalts während seiner Vernehmung (§ 68b StPO).
Unabhängig von der Schwere der Straftaten können sich auch alle anderen Opfer im
Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
solchen vertreten lassen (§ 406f Abs. 1 StPO). Sie können - in der Regel über den
Rechtsanwalt - Einsicht in die Verfahrensakten nehmen (§ 406e StPO).
Bei der Vernehmung des Opfers durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist
dem Rechtsanwalt des Opfers die Anwesenheit gestattet (§ 406f Abs. 2 StPO). Wird
das Opfer als Zeuge vernommen, so ist einer Person seines Vertrauens die
Anwesenheit bei der Vernehmung grundsätzlich zu gestatten, wenn es dies
beantragt (§ 406f Abs. 3 StPO).
Bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers einer Straftat, das als Zeuge in
Betracht kommt, kann anstelle zum Amtsgericht die Anklage zum Landgericht
erhoben werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Dies wird nicht zuletzt bei kindlichen
Opfern in Betracht kommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es in
Strafverfahren, die vor dem Landgericht beginnen, nur eine Tatsacheninstanz gibt.
Urteile der Landgerichte sind nur mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar,
welches auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Urteils beschränkt ist. Im
Ergebnis wird damit dem Opfer die Belastung einer erneuten Hauptverhandlung in
einer weiteren Tatsacheninstanz, wie das bei Urteilen der Amtsgerichte der Fall
wäre, erspart.
Nach § 406h StPO ist der Verletzte auf seine Rechte und Befugnisse hinzuweisen.
Er soll auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Unterstützung und Hilfe durch
Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten.
Durch das vom Deutschen Bundestag am 2. Juli 2009 verabschiedete
2. Opferrechtsreformgesetz wurden die Rechte von Opferzeugen im Strafverfahren
nochmals verstärkt. So wird z. B. die Schutzaltersgrenze in verschiedenen
Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von
derzeit 16 auf zukünftig 18 Jahre heraufgesetzt. Danach kann künftig auch bei 16-
und 17-jährigen Zeugen etwa die Öffentlichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte zum
Schutz des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt oder der Zeuge per Video befragt
werden. Diese neue Altersgrenze wird der altersspezifischen Belastungssituation
besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen
internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde
liegt. Zudem wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der
jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses sind die geltenden gesetzlichen
Regelungen sachgerecht und angemessen.
Der Petition wurde bereits durch die bestehende Gesetzeslage teilweise
entsprochen. Es wird empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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Hallo,

es ist an erster Stelle anzumerken, das auch Männer vergewaltigt werden.
Ich habe eine Gerichtsverhandlung miterleben dürfen, wo von 3 Vergewaltigern nur ein Einziger zur Zahlung von sage und schreibe 100DM "verurteilt" wurde!!!!!!!!!!!!! Das mu...

Hallo Thomas Müller,

immer diese Sonderbehandlung von Frauen. Diese werden im Gericht schon durch mildere Urteile bevorzugt. Die Erkenntnis, dass Frauen von Gerichten bevorzugt werden, ist nicht neu. Bereits Ende der 80er Jahre haben Stuttgarter Forsch...

Hallo Thomas Müller,

in der Sache würde ich Sie unterstützen.
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Auf der einen Seite sind viele angebliche Opfer vor Gericht der Falschbeschuldigung (aus welchen Gründen auch immer) überführt worden, auf der anderen Seite ist es für "echte" Opfer unvorstellbar nochmal vor ihren Peiniger ...

Auch wenn ich mir vorstellen könnte, die grundsätzliche Überlegung der Petition zu unterstützen, so lehne ich speziell diese Petition ab, da ausschließlich von Frauen (und Kindern) die Rede ist und vergewaltigte Männer von der Regelung ausgenommen werd...




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Bitte beachten Sie die Richtlinie, insbesondere Ziff. 3f und j in Verbindung mit 9.1



Ich schließe mich einigen Kommentatoren an.
Das Ansinnen ist sexistisch weil grundsätzlich Männer und Knaben ausgeschlossen werden.

-  50% ( +-)der Männer schlagen ihre Frau -- aber auch 50% (+-) der Frauen schalgen ihre Männer!!!

Die geschlagenen Männ...

Prinzipiell wäre ich bereit diese Petition mitzuzeichnen. Jedoch gefällt mir eine Formulierung nicht: Es wird von Vergewaltigung von Kindern gesprochen. Das finde ich falsch! Wenn man davon ausgeht, es gäbe so etwas wie Kindervergewaltigung, dann impli...

Diese Petition ist nicht fertig gedacht und daher totaler Käse!

Wieso eigentlich sollen nur vergewaltigte Kinder und Frauen von dieser Petition profitieren. Sicher gibt es auch viele vergewaltigte Ehemänner!  Grinsend

Also in dieser Diskussion springt mir soviel Halb- und Unwissen der Materie Strafrecht und Strafprozessrecht entgegen, dass ich kaum weiß wo ich anfangen soll.
Da einige wesentliche Dinge schon von meinen Vorrednern angemerkt wurde, gehe ich nur schnel...

Ich denke es wäre gut wenn Gewaltopfer dennoch, wenn auch in einem Nebenraum, einer Verhandlung beiwohnen müssen und Rede und Antwort stehen. Es gibt auch sehr viele Opfer und Vertreter von Opfern, die einfach nur ein Opfer spielen, spielen lassen, um ...


dann erinnern Sie sich bitte mal an den Fall Worms, bei dem gerade der Verein Wildwasser extrem Schaden angerichtet hat! Dieser Fall ist das beste Argume...

@ Thomas Müller
    Pedent

Lieber Herr Müller ich respektiere ihre Meinung sehr, kann sie aber wegen der Petition und ihrer Begründung nicht nachvollziehen.

Sie fordern Etwas das direkt mit dem StGB und der StPO zu tun hat. Sie möchten erreichen das Op...

Hallo,

danke für die Hinweise und die Mitunterzeichner/Innen dieser Petition.

Als ich sie einreichte, geschah dies aus einem spontanen Impuls heraus. Ich beabsichtigte damit nicht, weder Männer noch Unstraftäter auszuklammern, wollte jedoch darauf aufm...

Zitat von: Nutzer38064 am 06. Mai 2009, 22:30:51
Und wie ist das mit Opfern [...] und das Gericht damit rechnen muß, dass das Opfer durch zusätzliche Belastung die Gefahr bestünde, das sich das Opfer das Leben nehmen würde, [...

Zitat von: Jürgen Richter am 23. Mai 2009, 19:26:17
Einfach meinen Namen anklicken ist E-Mail Adresse.
Ich will aber öffentlich darüber debatieren.

Für Kinder gibt es IMHO bereits eine Ausnahme der Anwesenheitspflicht.

Kurze Anmerkung: im Erklärungstext ist "nur" die Sprache von Frauen und Kindern! Es gibt auch Männer die vergewaltigt worden! Und Kinder ist in Klammern gesetzt!...Warum???

@ MoniB

Einfach meinen Namen anklicken ist E-Mail Adresse.

Zitat von: Jürgen Richter am 21. Mai 2009, 18:24:02
Nur leider ist es so das man sich Vorher genau überlegen muss was man fordert. Dazu gehören aber auch Rescherchen im Vorfeld.
Es ist eben leider oft so das ohne Überlegunge...

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erstellt am 18.04.2009
lief bis 18.06.2009

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