Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 586 Zivilprozeßordnung (ZPO) durch einen Absatz 4 ergänzt wird mit dem möglichen Wortlaut: "Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten ferner nicht, sofern die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäss § 580 Nr. 8 ZPO nach Ablauf der Fünfjahresfrist ergeht. In diesem Falle läuft die Monatsfrist zur Erhebung der Klage ab Bekanntgabe der unanfechtbaren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Der Deutsche Bundestag ergänzte durch Artikel 10 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 (BGBl. 2006 I S.3416) § 580 der Zivilprozessordnung um eine Ziffer 8, welche eine Restitutionsklage nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eröffnet. Diese zu begrüssende Erweiterung der Restitutionsgründe sind indessen in der derzeitigen Fassung der Zivilprozessordnung ungenügend. Zwischen dem Zeitpunkt der anzufechtenden Endentscheidung und einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürften regelmässig mehr als fünf Jahre liegen.
Alleine das zur Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte notwendige Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfasungsgericht und/oder Landesverfassungsgericht bedürfen einen beachtlichen Zeitraum. Sollte diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren noch ein allfälliges Anhörungsrügeverahren vorgeschaltet sein, dann wäre bereits vor Erhebung der Menschenrechtsbeschwerde durchaus ein Jahr verstrichen.
Nachweislich der Statistik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Gerichtshof derzeit erheblich überlastet und die durchschnittliche Verfahrensdauer bewegt sich um mindestens vier Jahre.
Bei der aktuellen Fassung der ZPO läuft folglich der § 580 Nr. 8 ZPO leer, da in der Regel der Restitutionskläger augrund der langen Verfahrensdauer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 ZPO nicht einhalten kann und eine Restitutionsklage von Vorne herein Unzulässig wäre.
Diesem Umstand ist durch den vorstehenden Absatz 4 zu § 586 Rechnung zu tragen.
Yep, überzeugt. Ich zeichne mit.
Denke aber, wenn Ihnen wirklich auf dieser Plattform Unterschriften wichtig sind, die Petition etwas (äh..., populärer?) zu erklären.
Im Falle des gestrigen Urteils (rechtswidrige nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung) hat allein der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehr als 5 1/2 Jahre für seine Entscheidung gebraucht. Jenes Urteil betrifft die Petition zwar ...
Es wäre schön, für mich als Leien, einmal ein Beispiel aus der Praxis aufzuzeigen. Oder ist dies jetzt eine Petition der Anwälte? Dann halte ich mich selbstverständlich zurück.
Schade, dass die Überschrift so formal ausfällt. "Sicherung von Europäischen Menschenrechtsstandards" wäre doch treffender gewesen. Letztlich dürfte die Pflicht zur Umsetzung der Petition aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) folgen, den...
Ohne ersten Forenbeitrag des Petenten
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