Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... § 46 ZPO wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
Bei Verfahren über die Richterablehnung nach § 41 ff ZPO soll nach den gesetzlichen Regelungen der abgelehnte Richter grundsätzlich nicht selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen.
StPO, die ZPO und das OWiG sind in "Deutschland" seit dem 19.04.2006 nicht mehr gülti...!
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Liebe G...
Option ? // freier Kommentar von Hash Kollision, ohne tiefere Kenntnisse der Sach- /
Gesetzes -lagen:
Betreff.: Petition: Zivilprozessordnung - Ergänzung des § 46 Zivilprozessordnung
vom 29.08.2011
Bezug.: Einführung einer Querinstanz...
Noch anzumerken ist doch das es den Prozessbeteiligten Parteien überlassen bleibt Beschwerde einzulegen, es gibt schließlich kein muss.
Mitzeichnung !
Denn dass ein Richter selbst über seine eigen Befangenheit entscheiden darf halte ich für nicht richtig, denn da jeder seine Eigen Tätigkeit naturgemäß Subjektiv betrachtet und Richter auch Menschen sind wäre dies Sinnvoll, dass ein 3 ü...
@ Besorgter Beobachter
Sie verstehen da juristisch eine Menge falsch. Denn wenn sie eine Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt haben ist ja gerade das Landgericht die Adresse der Beschwerde und somit urteilt es darüber. Eine Beschwerde ist eine einmali...
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... § 46 ZPO wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
Hat an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der abgelehnte Richter mitgewirkt ist gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde immer zulässig.
§...
Da ich selbst bereit erlebt habe , dass Richter , gegen die die Staatsanwaltschaft bereits wegen Straftaten tätig geworden ist, die diese gegen den Ablehnenden begangen haben , die Ablehnungsgesuche unter behaupteten Selbstentscheidungsrecht abgelehnt ...